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   OVG Sachsen, 27.07.2020 - 5 A 558/18   

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OVG Sachsen, 27.07.2020 - 5 A 558/18 (https://dejure.org/2020,21762)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 27.07.2020 - 5 A 558/18 (https://dejure.org/2020,21762)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 27. Juli 2020 - 5 A 558/18 (https://dejure.org/2020,21762)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    AO § 173, VwVfG § 48, SächsKAG § 3
    Rechtssicherheit; Vertrauensschutz; Einzelfallgerechtigkeit; Bestandskraft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Aufhebung von bestandskräftigen Beitragsbescheiden wegen neuer Tatsachen

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.07.2020 - 5 A 558/18
    Das Gebot der Rechtssicherheit bzw. der Verlässlichkeit der Rechtsordnung ist dabei ebenfalls ein wesentliches Element des Rechtsstaatsprinzips und damit eines Konstitutionsprinzips des Grundgesetzes (BVerfG, Beschl. v. 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 -, BVerfGE 60, 253, juris Rn. 53).

    Dem Gesetzgeber kommt hierfür eine weite Gestaltungsfreiheit zu (BVerfG, Beschl. v. 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 -, BVerfGE 60, 253, Rn. 53 ff.; BFH, Urt. v. 27. November 2013 - II R 57/11 -, BFHE 243, 313, juris Rn. 26).

    Es begegnet deshalb keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, über Rechtsbehelfsfristen zu bewirken, dass binnen bestimmter Zeit für alle Beteiligten klargestellt wird, ob es bei der Entscheidung bleibt oder der Streit fortgesetzt werden wird (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschl. v. 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 -, BVerfGE 60, 253, Rn. 53 ff.; Beschl. v. 29. April 1992 - 1 BvR 1602/91 -, juris Rn. 3).

  • OVG Sachsen, 31.03.2014 - 5 A 124/13

    Änderungen eines Kommunalabgabenbescheids außerhalb des Widerspruchsverfahrens

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.07.2020 - 5 A 558/18
    Die Erwägung, dem Grundsatz der Rechtssicherheit gegenüber dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit bei diesen Bescheiden größeres Gewicht zu verleihen, erfasst alle Abgabenbescheide einschließlich der Gebühren- und Beitragsbescheide (SächsOVG, Urt. v. 31. März 2014 - 5 A 124/13 -, juris Rn. 37; Urt. v. 18. Dezember 2014 - 5 A 192/12 -, juris Rn. 27; Beschl. v. 1. Juni 2016 - 5 A 54/13 -, juris Rn. 8).

    Soweit der Kläger darauf verweist, dass eine Anwendbarkeit von § 48 VwVfG auf die Aufhebung bestandskräftiger Beitragsbescheide im Beschluss des Senats vom 23. Juni 2004 - 5 E 46/03 - nicht ausgeschlossen worden war, ist diese Entscheidung durch die Urteile des Senats vom 31. März 2014 - 5 A 124/13 -, juris Rn. 37 und vom 18. Dezember 2014 - 5 A 192/12 - , juris Rn. 27 überholt.

  • OVG Sachsen, 18.12.2014 - 5 A 192/12

    Buchgrundstücksbegriff, wirtschaftliche Einheit, selbstständige Bebaubarkeit,

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.07.2020 - 5 A 558/18
    Die Erwägung, dem Grundsatz der Rechtssicherheit gegenüber dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit bei diesen Bescheiden größeres Gewicht zu verleihen, erfasst alle Abgabenbescheide einschließlich der Gebühren- und Beitragsbescheide (SächsOVG, Urt. v. 31. März 2014 - 5 A 124/13 -, juris Rn. 37; Urt. v. 18. Dezember 2014 - 5 A 192/12 -, juris Rn. 27; Beschl. v. 1. Juni 2016 - 5 A 54/13 -, juris Rn. 8).

    Soweit der Kläger darauf verweist, dass eine Anwendbarkeit von § 48 VwVfG auf die Aufhebung bestandskräftiger Beitragsbescheide im Beschluss des Senats vom 23. Juni 2004 - 5 E 46/03 - nicht ausgeschlossen worden war, ist diese Entscheidung durch die Urteile des Senats vom 31. März 2014 - 5 A 124/13 -, juris Rn. 37 und vom 18. Dezember 2014 - 5 A 192/12 - , juris Rn. 27 überholt.

  • BFH, 29.06.1984 - VI R 34/82

    Nachträgliche bekanntgewordene Tatsachen - Nachträgliche bekanntgewordene

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.07.2020 - 5 A 558/18
    Dabei kommt es ebenso wie bei Durchführung der ursprünglichen Veranlagung auf die Kenntnis des Finanzamtes als der für die Steuerfestsetzung zuständigen Behörde an (BFH, Urt. v. 29. Juni 1984 - VI R 34/82 -, BFHE 141, 234, juris Rn. 9; Urt. v. 19. März 2009 - IV R 84/06 -, juris Rn. 25).

    Lediglich bezüglich der weitergehenden Anforderung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, die eine Änderung des Steuerbescheides zugunsten des Steuerschuldners darüber hinaus nur dann erlaubt, wenn kein grobes Verschulden des Steuerpflichtigen vorliegt, wird zur Rechtfertigung auf dessen Sachnähe zu den besteuerungsrelevanten Tatsachen und Beweismitteln verwiesen (BFH, Urt. v. 29. Juni 1984 - VI R 34/82 -, BFHE 141, 234, juris Rn. 9; Loose, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand Juni 2020, Vorbem zu §§ 172-177, Rn. 4 f. m. w. N.).

  • BVerfG, 09.11.2017 - 1 BvR 2440/16

    Keine Verfahrenskostenhilfe im Beratungshilfeverfahren sowie für im

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.07.2020 - 5 A 558/18
    Soweit ihm die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht möglich ist, gewährleisten die Regelungen zur Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe die gebotene weitgehende Angleichung der Situation von Unbemittelten an die von Bemittelten im Bereich des Rechtsschutzes (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9. November 2017 - 1 BvR 2440/16 -, juris Rn. 17).
  • BFH, 23.11.1987 - GrS 1/86

    Änderung wegen neuer Tatsachen zugunsten des Steuerpflichtigen nur bei

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.07.2020 - 5 A 558/18
    Die vorrangige Bedeutung dieser Merkmale für die Festsetzung einer höheren oder niedrigeren Steuer darf nicht dadurch verdrängt werden, dass als Ursache für die Aufhebung und Änderung eines Bescheids ein nachträglich erkannter Rechtsfehler des Finanzamtes in den Vordergrund gerückt wird, und eine Tatsache (oder ein Beweismittel) lediglich als Folge des später in Erscheinung tretenden Rechtsfehlers relevant wird (BFH, Beschl. v. 23. November 1987 - GrS 1/86 -, BFHE 151, 495, juris Rn. 36 ff.).
  • BVerwG, 14.03.2018 - 1 B 9.18

    Erstattungspflicht von öffentlichen Mitteln aufgrund der Aufwendungen zur

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.07.2020 - 5 A 558/18
    22 Die vom Kläger weiter als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, auf wessen Kenntnis es im Rahmen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei der möglichen Aufhebung bestandskräftiger Abgabenbescheide nach dem SächsKAG ankommt, kann nach dem oben Gesagten aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. März 2018 - 1 B 9.18 -, juris Rn. 2) dahin beantwortet werden, dass bei der gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c SächsKAG sinngemäßen Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO in Kommunalabgabenverfahren - entsprechend der unmittelbaren Anwendung von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO in Steuerverfahren - nicht auf das nachträgliche Bekanntwerden von Tatsachen oder Beweismittel gegenüber dem Abgabenschuldner abzustellen ist, sondern auf das nachträgliche Bekanntwerden gegenüber derjenigen Körperschaft, der die Abgabe zusteht.
  • BVerfG, 29.04.1992 - 1 BvR 1602/91

    Verfassungsrechtliche Überprüfung von Vollstreckungsbescheiden über Forderungen

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.07.2020 - 5 A 558/18
    Es begegnet deshalb keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, über Rechtsbehelfsfristen zu bewirken, dass binnen bestimmter Zeit für alle Beteiligten klargestellt wird, ob es bei der Entscheidung bleibt oder der Streit fortgesetzt werden wird (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschl. v. 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 -, BVerfGE 60, 253, Rn. 53 ff.; Beschl. v. 29. April 1992 - 1 BvR 1602/91 -, juris Rn. 3).
  • OVG Sachsen, 01.10.2014 - 5 A 297/13

    Ausbaubeitrag, Bauprogramm, Eventualposition, Bestimmtheit, Frontmetermaßstab

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.07.2020 - 5 A 558/18
    Soweit für die Beklagte unter Berücksichtigung des ihr später zur Kenntnis gelangten Urteils des Senats vom 1. Oktober 2014 - 5 A 297/13 - neu gewesen sein möge, dass hinsichtlich des erforderlichen Bauprogramms ihre Leistungsbeschreibung wegen der Aufnahme von Eventualpositionen zu unbestimmt gewesen sei, handele es sich nicht um Tatsachen, sondern um eine rechtliche Würdigung.
  • OVG Sachsen, 23.06.2004 - 5 E 46/03

    Beitragsbescheid, Tatsache, öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch,

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.07.2020 - 5 A 558/18
    Soweit der Kläger darauf verweist, dass eine Anwendbarkeit von § 48 VwVfG auf die Aufhebung bestandskräftiger Beitragsbescheide im Beschluss des Senats vom 23. Juni 2004 - 5 E 46/03 - nicht ausgeschlossen worden war, ist diese Entscheidung durch die Urteile des Senats vom 31. März 2014 - 5 A 124/13 -, juris Rn. 37 und vom 18. Dezember 2014 - 5 A 192/12 - , juris Rn. 27 überholt.
  • BVerfG, 16.12.1982 - 1 BvR 1465/82
  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Verweigerung der

  • BFH, 27.11.2013 - II R 57/11

    Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist durch Antrag des Steuerpflichtigen -

  • BFH, 19.03.2009 - IV R 84/06

    Zu den Voraussetzungen einer Änderung wegen offenbarer Unrichtigkeit,

  • BVerwG, 14.04.2011 - 3 C 24.10

    Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs; Luftverkehr; Luftsicherheit;

  • OVG Sachsen, 30.06.2017 - 5 A 133/16

    Rundfunkbeitrag; Befreiung; religiöse Gründe

  • OVG Sachsen, 01.06.2016 - 5 A 54/13

    Antrag auf Zulassung der Berufung; ernstliche Zweifel; iuria novit curia;

  • VerfGH Sachsen, 03.12.2020 - 148-IV-20
    Mit seiner am 1. September 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2020 (5 A 558/18), dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers zugegangen am 3. August 2020.
  • VG Hannover, 15.08.2022 - 1 A 4213/20

    Absetzung; Absetzungsmenge; Abwassergebühr; Gartenwasserzähler; Schätzung;

    Dementsprechend sind die von den Klägern thematisierten Vorschriften in §§ 48, 49 VwVfG für den von der Beklagten erlassenen Änderungsbescheid von vornherein nicht einschlägig (vgl. zur insoweit vergleichbaren Rechtslage in Sachsen: Sächs. OVG, Beschl. v. 27.07.2020 - 5 A 558/18 -, juris Rn. 8 f.).
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